Satzung

Förderkreis für Denkmalschutz und Denkmalpflege in Erftstadt

  1. Der Verein führt den Namen „Förderkreis für Denkmalschutz und Denkmalpflege in Erftstadt“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“ Als Kurzbezeichnung findet der Name „Förderkreis Denkmalpflege Erftstadt“ Verwendung.
  2. Sitz des Vereins ist Erftstadt.
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Denkmalschutz und Denkmalpflege im Gebiet der Stadt Erftstadt. Der Verein unterstützt bei ihrer Aufgabenerfüllung die öffentlichen und privaten Aufgabenträger, Behörden, Denkmaleigentümer und Nutzungsberechtigte sowie Entdecker von Bodendenkmälern.
  2. Der Verein vertritt die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege bei wichtigen Planungen und Vorhaben der Stadt, die raum- oder entwicklungsbedeutsam sind oder das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl ihrer Einwohner nachhaltig berühren. Der Verein veranstaltet Ausstellungen und Vortrage und beteiligt sich an Bürgerversammlungen.
  3. Der Verein unterstützt Bestrebungen zur Attraktivitätssteigerung in den historisch gewachsenen Ortszentren der Stadtteile, soweit diese den Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege dienen.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 – 68 AO). Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    a) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.  Insbesondere üben die Mitglieder etwaige Vereinsämter ehrenamtlich aus. Die Mittel des Vereins dürfen weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Forderung politischer Parteien verwendet werden.
    b) Die Mitglieder des Vereins haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
    c) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Erftstadt, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu verwenden hat.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedskarte.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    a) mit dem Tod des Mitglieds,
    b) durch an den geschäftsführenden Vorstand gerichtete schriftliche Austrittserklärung. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig,
    c) durch Ausschluss.

    Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem betroffenen Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen.

    Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat seit Zustellung der Entscheidung schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das ausgeschlossene Mitglied von seinem Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, so unterwirft es sich dem Ausschlussbeschluss.

Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils am 1. Januar eines jeden Jahres fällig.        

Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Beitrag für Schüler und Studenten sowie für Arbeitslose und Erftstadt-Card-Inhaber bis zu 50 % ermäßigen. In begründeten Ausnahmefällen entscheidet der Vorstand über einen Beitragsnachlass.

Die Organe des Vereins sind

die Mitgliederversammlung (§§ 8 ff.),

der Vorstand (§§ 10 ff.) und

der Beirat (§ 13).

Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und des Revisionsberichtes der Rechnungsprüfer.
b) Genehmigung der Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr und Entlastung des Vorstands.
c) Wahl der Mitglieder und des Beirats sowie der Rechnungsprüfer. Das Recht des Vorstands, zwei Beiratsmitglieder zu bestellen, bleibt unberührt.
d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags.
e) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss aus dem Verein durch den Vorstand.

Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung  einer Mitgliederversammlung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen.

Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden geleitet.  Im Abwesenheitsfalle tritt an die Stelle des 1. Vorsitzenden einer der stellvertretenden Vorsitzenden oder ein durch den Verstand bestelltes Vorstandmitglied.

Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht kann in der Mitgliederversammlung  nur persönlich ausgeübt werden.

Das Stimmrecht von juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts wird durch die jeweils vertretungsberechtigte Person ausgeübt.

Sofern und soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen enthält, ist die Mitgliederversammlung unabhängig  von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Wahlergebnisse wird ein vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll gefertigt, das allen Mitgliedern übersandt wird.  Im Abwesenheitsfalle tritt an die Stelle des Schriftführers ein durch den Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied.
Der Vorstand besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden,

b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem Schriftführer,

d) dem Schatzmeister;

e) bis zu acht Beisitzern.

Geschäftsführender Vorstand und Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden, der Schriftführer und der Schatzmeister.

Je zwei von ihnen, darunter der erste Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden sind zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstands bleiben solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

In den Vorstand wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet werden.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.  Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind, darunter der 1. Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden. 

Über Beschlüsse des Vorstands wird ein von dem 1. Vorsitzenden oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll gefertigt, das allen Vorstandsmitgliedern übersandt wird. Im Abwesenheitsfalle tritt an die Stelle des Schriftführers ein durch den Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied.

Auf die Ernennung eines Beirats, der als fakultatives Organ gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist, wird verzichtet.

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt.  Die Amtszeit der Rechnungsprüfer entspricht jeweils der des Vorstands.

Die Rechnungsprüfer haben die Kasse des Vereins jährlich zu prüfen und der Mitgliederversammlung einen Revisionsbericht abzugeben. Die dazu erforderlichen Unterlagen sind ihnen durch den Schatzmeister  zu übergeben.
Satzungsänderungen können durch Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Satzungsänderung muss auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung angekündigt, der Textvorschlag der Änderung oder der neuen Satzung muss mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, sofern und soweit das Registergericht davon die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister oder das Finanzamt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins abhängig macht.
Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine eigens hierzu einzuberufende Mitgliederversammlung. 

Die Mitgliederversammlung kann über die Auflösung des Vereins nur beschließen, wenn mindestens zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. 

Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb einer Frist von einem Monat eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, hierauf soll in der Einladung gesondert hingewiesen werden. 

Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Sofern und soweit in dieser Satzung nichts Abweichendes geregelt ist, gelten ergänzend die Vorschriften des BGB, insbesondere die über den Verein (§§ 21 ff. BGB).

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 15. 9. 1995 errichtet und zuletzt in der Mitgliederversammlung 2024 am 21. März 2024 geändert.